Vereinssatzung

Stand Juli 2015

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, jede Personenhandelsgesellschaft und jede juristische Person erwerben.
• bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
• juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Stimmrecht und Anträge können durch die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausgeübt/gestellt werden. juristische Personen können nicht in den Vorstand
gewählt werden.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der
    auch die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie dessen
    aktuelle Höhe enthalten muss, beim Vorstand beantragt werden. Das Mitglied ist
    aufgenommen, wenn der Vorstand dies dem Bewerber schriftlich unter Beifügung
    einer Satzungsausfertigung mitteilt. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber die
    Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
    juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, formlose Erklärung
    ausschließlich gegenüber dem Vorstand, jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur möglich, wenn es gegen
    die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
    Solche Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung, Missachtung bindender Beschlüsse des Vereins sowie mündliche und schriftliche Drohungen gegenüber dem Vorstand oder anderen Mitgliedern und ein dem Vereinsinteresse zuwider laufendes Verhalten.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des Mitgliedes durch einfache Mehrheit.
    Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen ist, ist die Berufung durch das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand zu richten.
    Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem Ausscheidenden steht kein Auseinandersetzungsanspruch am Vermögen des Vereins und seinen Einrichtungen zu.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen.
    Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlussgrundes durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts. Diese Anrufung hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder (natürliche Personen bzw. die gesetzlichen Vertreter der
    juristischen Personen) haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme
    in den Organen des Vereins.
  2. Alle Mitglieder (natürliche Personen bzw. die gesetzlichen Vertreter der
    juristischen Personen) sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
    sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen
    lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien derStand Juli 2015
    Vereinsarbeit.
  3. Aufgrund besonderer Verdienste kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt
    werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Über die Ehrenmitgliedschaft
    entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag. Die Ehrenmitgliedschaft endet
    mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied soll den Verein in seiner Zielsetzung und seinen Aufgaben fördern.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten sowie die Organe des Vereins aktiv oder passiv in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird, möglichst per Einzugsermächtigung, am 1.2. eines jeden Jahres erhoben/eingezogen. Kontoänderungen sind dem/ der Schatzmeister/in rechtzeitig mitzuteilen.
Bei Austritt im laufenden Jahr erfolgt keine Rückerstattung. Die für die Vereinsarbeit erforderlichen persönlichen und elektronischen Daten der Mitglieder werden gespeichert. Mit der Erfassung müssen sich die Mitglieder
einverstanden erklären. Die Mitglieder, die diese Daten und Adressen erhalten, dürfen sie nur zu Vereinszwecken nutzen.
Protokolle und sonstige Vereinsinterna dürfen nur Mitgliedern zugängig gemacht werden. Ausgenommen sind Informationen, die dem Zweck in § 2 entsprechen.

§ 7 Finanzierung des Vereins

Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Zuwendungen.
Der Verein erhebt Jahresbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Jedes Mitglied kann darüber hinaus seinen Beitrag nach eigenem Ermessen erhöhen. Spenden sind auch von Nichtmitgliedern jederzeit möglich.
Die Jahresbeiträge werden in einer gesonderten Geschäfts- und Finanzordnung niedergeschrieben.

§ 8 Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands mindestens einmal im Jahr zusammen, sie wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/r seiner/ ihrer Stellvertreter/in geleitet.
• Mitglieder, die dem Verein ihre Emailadresse bekanntgegeben haben, erhalten per Email die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Anlagen fristgerecht an die letztbekannte Emailadresse. Mitglieder, die dieser Regelung ausdrücklich widersprechen oder keine E-Mail-Adresse haben, respektive bekannt gegeben haben, erhalten die Einladung auf dem Postweg.
• Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. In der Einladung sind der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung bekanntzugeben.
• Auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern 3 Wochen vorher bekanntzugeben.
• Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
• Der Vorstand ist verpflichtet Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern unterstützt werden, auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
• Eine schriftliche Information der Mitglieder über evtl. zusätzlich aufgenommene Anträge ist nicht erforderlich.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene ordentliche und / oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
• Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte des Vorstandes.
• Satzungsänderungen. Diese können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Anführung des Neuvorschlags aufgeführt ist.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
• Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
• Entlastung des Vorstandes, bzw. Verweigerung der Entlastung ggfl. einzelner Vorstandsmitglieder.
• Wahl eines Versammlungsleiters, wenn Wahlen durchzuführen sind.
• Wahl der einzelnen Vorstände.
• Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Vertreters auf die Dauer von zwei Jahren.
• Festsetzung der Beitragsordnung.
• Beschlüsse werden – soweit in der Satzung nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
• Wahlen erfolgen nach Funktionen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht ein Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil. In diesem Fall ist der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
• Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung sind die Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen. Hierzu ist der Antrag eines Mitgliedes ausreichend.
• Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Juristische Personen nehmen durch ihre gesetzliche Vertreter an den Abstimmungen teil. Mitglieder unter 18 Jahre können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
• Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt und kann auf Wunsch aus der Mitgliederversammlung verlesen werden. Hierzu ist der Antrag eines Mitgliedes ausreichend.Stand Juli 2015

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern des Vereins:
• dem/der 1. Vorsitzenden,
• dem/der Stellvertreter/in des 1. Vorsitzenden,
• dem/der Schatzmeister/in,
• dem /der Schriftführer/in und
• bis zu 4 Beisitzer/innen
Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig

Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch:
• Tod, Austritt oder den Rücktritt des Vorstandsmitgliedes;
• Ausschluss aus dem Verein.
• Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglied kann das Amt kommissarisch besetzt werden, folgt bis zur restlichen Amtszeit des Vorstands noch eine Mitgliederversammlung wird das entsprechende Amt nachgewählt.
Die Nachwahl ist auf die laufende Wahlperiode des restlichen Vorstands begrenzt.
• Scheidet der gesamte Vorstand aus, so hat er noch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzlich beratende Mitglieder (z.B. Webmaster, Pressereferent, Mitglieder mit besonderen Aufgaben) bestellen. Sie haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Er kann Fachausschüsse bilden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Geschäfte des Vereins zu führen.
Die Aufgaben sind:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Umsetzung der in § 2 aufgeführten Zwecke und Aufgaben des Vereins.
Verwendung von Geldmittel.
Aufstellung eines Kassenberichts und die Erstattung des Geschäftsberichts gegenüber der Mitgliederversammlung.
Vorbereitung, rechtzeitige Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Es werden keine Vergütungen gezahlt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, ggf. im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nach den o.a. Regelungen einberufen werden muss.

Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, in der die Aufgabenteilung des Vorstandes geregelt ist.

§11 Gesetzliche Vertretung

Die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch
• den/die erste(n) Vorsitzende(m)
• den/die zweite(n) Vorsitzende(n)
• den/die Schriftführer(in)
• den/die Schatzmeister(in)Stand Juli 2015
Die Vertretung erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der oben genannten Personen, wobei stets der/die erste Vorsitzende mit einem weiteren o.a. Vorstandsmitglied zeichnen.
Nur im Verhinderungsfall wird der/die erste Vorsitzende von dem/der zweiten Vorsitzenden vertreten.
Für Kassengeschäfte kann der Vorstand Einzelvollmachten erteilen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zu und ist für kulturelle Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.

Anstelle der Auflösung kann auch die Verschmelzung mit einem anderen Verein beschlossen werden. Für eine Verschmelzung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Auflösung des Vereins.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten irgendwelche Regelungen oder Absätze dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Feststellungen nicht berührt, die Satzung behält damit ihre Gültigkeit. Redaktionelle Änderungen, die durch gesetzliche Vorgaben oder gerichtliche Auflagen notwendig werden, kann der Vorstand ohne
Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind davon aber in geeigneter Weise zu informieren.

§ 14 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Die vorstehende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX
beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Fassung vom 10.10.2005.